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Ausnahmen von Einreisebeschränkungen aus Tschechien und Österreich

BayerMinisteriumInneresMünchen - Herrmann kündigt schnellstmögliche Festlegungen für unverzichtbare Berufspendler an. Ausnahmen von Einreisebeschränkungen aus Tschechien und Österreich: "Systemrelevante Betriebe und Einrichtungen müssen wir unbedingt am Laufen halten." Damit unverzichtbare Arbeitskräfte aus Tschechien und Tirol weiterhin nach Bayern einreisen können, hat Innenminister Joachim Herrmann schnellstmögliche Festlegungen für diese Berufspendler angekündigt. "Wir müssen systemrelevante Betriebe und Einrichtungen in Bayern unbedingt am Laufen halten", betonte Herrmann. "Daher haben wir alle Landkreise und kreisfreien Städte aufgefordert, betroffenen Berufspendlern unverzüglich die notwendigen Bescheinigungen auszustellen und uns bis spätestens morgen systemrelevante Betriebe und dort ausgeübte relevante Tätigkeiten zu melden. Wir übermitteln die Gesamtliste für Bayern dann umgehend an das Bundesinnenministerium." Grundlage für die Beurteilung sind in Absprache mit dem Bundesinnenministerium Leitlinien der EU‑Kommission (siehe https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2020/DE/C-2020-2051-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF, Ziffer 2). Darin sind unter anderem Arbeitskräfte der Arznei- und Lebensmittelproduktion, Mitarbeiter von Elektrizitäts- und Wasserwerken sowie Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie aufgeführt. Laut Herrmann werden Bundespolizei und Bayerische Grenzpolizei ab Mittwoch, 17. Februar, 00.00 Uhr, nur noch Grenzgängern den Grenzübertritt erlauben, die über den Nachweis des vorgeschriebenen negativen Corona-Tests und eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde verfügen. Diese Bescheinigung darf nur Personen ausgestellt werden, die eine relevante Tätigkeit in einem systemrelevanten Betrieb entsprechend der an das Bundesinnenministerium übermittelten Gesamtliste ausüben. Für die Übergangsphase bis einschließlich 16. Februar wird betroffenen Grenzgängern nach Herrmanns Worten die Einreise gewährt, wenn sie bei der Grenzkontrolle eine Kopie des Arbeitsvertrags vorweisen und glaubhaft machen, dass sie eine systemrelevante Tätigkeit ausüben. "Selbstverständlich ist auch hier ein gültiger negativer Corona-Test zwingend erforderlich", ergänzte der Innenminister.

Von den Einreisebeschränkungen grundsätzlich ausgenommen sind:

  • Deutsche und Unionsbürger sowie Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland
  • Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal
  • Gesundheitspersonal wie Ärzte, Gesundheits-, Kranken- und Altenpfleger mit einer Bescheinigung der Einrichtung, dass die Einreise im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist; darüber hinaus fallen erforderliches Begleitpersonal für Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie Personal für Hersteller von Medizingeräten und –produkten darunter
 

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